Publizitätsprinzip

Publizitätsprinzip
1. Grundbuchrecht: Leitender Grundsatz des Grundbuchrechts, der besagt (1) dass weitgehend  Grundbucheinsicht zu gewähren ist und (2) dass man sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen kann und dem Grundbuchinhalt beim  gutgläubigen Erwerb öffentlicher Glaube ( öffentlicher Glaube des Grundbuchs) beigelegt wird (§ 892 BGB).
- 2. Handelsrecht: P. gilt beim Handelsregister (§ 15 HGB); das P. kann sich sowohl in einer  Negativwirkung als auch in einer  Positivwirkung zeigen. Neben der  Handelsregistereintragung verlangt das P. auch die  Bekanntmachung. Ausnahme beim vermuteten Kaufmann.
- Vgl. auch  Scheinkaufmann. Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, so muss sie der Dritte gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht für Rechtshandlungen bis 15 Tage nach Bekanntmachung, wenn der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste. Bei unrichtiger Bekanntmachung kann sich der Dritte auf die Bekanntmachung berufen, es sei denn, er kannte die Unrichtigkeit.

Lexikon der Economics. 2013.

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